Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 28.03.2008 - 6 Sa 708/07 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Entstehung einer betrieblichen Übung bei Verpflichtung des Arbeitgebers zu den zu ihrer Begründung angeführten Verhaltensweisen durch bestimmte Rechtsgrundlagen; Entstehung einer betrieblichen Übung bei vermeintlicher Verpflichtung des Arbeitgebers zur ...
- Judicialis
ArbGG § 64 Abs. 2b; ; ArbGG § 66 Abs. 1; ; ArbGG § 69 Abs. 2; ; SGB III § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3; ; SGB III § 37b
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 242 § 611 Abs. 1
Unbegründete Klage auf Ferienvergütung bei Festanstellung einer Lehrerin nach wiederholter Befristung mit jeweils rückwirkender Vergütungsregelung - keine betriebliche Übung bei Leistungen auf vertraglicher Grundlage - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 28.09.2007 - 8 Ca 1234/07
- LAG Rheinland-Pfalz, 28.03.2008 - 6 Sa 708/07
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BAG, 21.01.1997 - 1 AZR 572/96
Schichtenregelung durch Betriebsvereinbarung
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.03.2008 - 6 Sa 708/07
Hinzu kommt, dass die Rechtsbeziehung mit dem beklagten Land insbesondere nach Ablauf der letzten Befristung am 6. Juli bzw. 14. Juli 2006 endete und damit über diesen Zeitpunkt hinaus auf einen für die Begründung einer betrieblichen Übung maßgeblichen Bindungswillen nicht geschlossen werden konnte (vgl. auch BAG Urteil vom 21.01.1997 - 1 AZR 572/96). - BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 653/05
Verweisung auf Tarifvertrag - Gleichstellungsabrede - Betriebliche Übung
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.03.2008 - 6 Sa 708/07
Unabhängig davon, dass für Arbeitsverhältnisse des öffentlichen Dienstes von der Rechtssprechung die Grundsätze der betrieblichen Übung nicht für uneingeschränkt anwendbar gehalten werden, weil in großem Umfang Rechts- und Haushaltsvorschriften ebenso wie Tarifvorschriften zu beachten seien und im Zweifel der Grundsatz des Normvollzugs gelte (vgl. ErfK-Preis, 8. Auflage 2008, 230 BGB, § 611 Rz 226 m. w. N. auf BAG 14.01.2004 AP TVG § 1 Tarifverträge: Deutsche Bahn Nr. 19; 29.09.2004 AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 67), hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, dass eine betriebliche Übung nicht entsteht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verhaltensweisen durch bestimmte Rechtsgrundlagen verpflichtet war (BAG 19.06.2001 - 1 AZR 598/00 = EzA BetrVG 1972, § 77 Nr. 67; 27.06.1985 - 6 AZR 392/81 = BAGE 49, 151, 159) oder irrtümlich aufgrund einer vermeintlichen Verpflichtung aus einer anderen Rechtsgrundlage sich zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte (vgl. BAG Urteil vom 18.04.2007, 4 AZR 653/05 m. w. N.). - BAG, 29.09.2004 - 5 AZR 528/03
Betriebliche Übung - Einheitliche Vergütung in Berlin
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.03.2008 - 6 Sa 708/07
Unabhängig davon, dass für Arbeitsverhältnisse des öffentlichen Dienstes von der Rechtssprechung die Grundsätze der betrieblichen Übung nicht für uneingeschränkt anwendbar gehalten werden, weil in großem Umfang Rechts- und Haushaltsvorschriften ebenso wie Tarifvorschriften zu beachten seien und im Zweifel der Grundsatz des Normvollzugs gelte (vgl. ErfK-Preis, 8. Auflage 2008, 230 BGB, § 611 Rz 226 m. w. N. auf BAG 14.01.2004 AP TVG § 1 Tarifverträge: Deutsche Bahn Nr. 19; 29.09.2004 AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 67), hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, dass eine betriebliche Übung nicht entsteht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verhaltensweisen durch bestimmte Rechtsgrundlagen verpflichtet war (BAG 19.06.2001 - 1 AZR 598/00 = EzA BetrVG 1972, § 77 Nr. 67; 27.06.1985 - 6 AZR 392/81 = BAGE 49, 151, 159) oder irrtümlich aufgrund einer vermeintlichen Verpflichtung aus einer anderen Rechtsgrundlage sich zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte (vgl. BAG Urteil vom 18.04.2007, 4 AZR 653/05 m. w. N.).
- BAG, 27.06.1985 - 6 AZR 392/81
Jubilar-Zusatzurlaub nach Betriebsvereinbarung
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.03.2008 - 6 Sa 708/07
Unabhängig davon, dass für Arbeitsverhältnisse des öffentlichen Dienstes von der Rechtssprechung die Grundsätze der betrieblichen Übung nicht für uneingeschränkt anwendbar gehalten werden, weil in großem Umfang Rechts- und Haushaltsvorschriften ebenso wie Tarifvorschriften zu beachten seien und im Zweifel der Grundsatz des Normvollzugs gelte (vgl. ErfK-Preis, 8. Auflage 2008, 230 BGB, § 611 Rz 226 m. w. N. auf BAG 14.01.2004 AP TVG § 1 Tarifverträge: Deutsche Bahn Nr. 19; 29.09.2004 AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 67), hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, dass eine betriebliche Übung nicht entsteht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verhaltensweisen durch bestimmte Rechtsgrundlagen verpflichtet war (BAG 19.06.2001 - 1 AZR 598/00 = EzA BetrVG 1972, § 77 Nr. 67; 27.06.1985 - 6 AZR 392/81 = BAGE 49, 151, 159) oder irrtümlich aufgrund einer vermeintlichen Verpflichtung aus einer anderen Rechtsgrundlage sich zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte (vgl. BAG Urteil vom 18.04.2007, 4 AZR 653/05 m. w. N.). - BAG, 19.06.2001 - 1 AZR 598/00
Befristung einer Betriebsvereinbarung über die Bezahlung von Pausen in einem …
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.03.2008 - 6 Sa 708/07
Unabhängig davon, dass für Arbeitsverhältnisse des öffentlichen Dienstes von der Rechtssprechung die Grundsätze der betrieblichen Übung nicht für uneingeschränkt anwendbar gehalten werden, weil in großem Umfang Rechts- und Haushaltsvorschriften ebenso wie Tarifvorschriften zu beachten seien und im Zweifel der Grundsatz des Normvollzugs gelte (vgl. ErfK-Preis, 8. Auflage 2008, 230 BGB, § 611 Rz 226 m. w. N. auf BAG 14.01.2004 AP TVG § 1 Tarifverträge: Deutsche Bahn Nr. 19; 29.09.2004 AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 67), hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, dass eine betriebliche Übung nicht entsteht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verhaltensweisen durch bestimmte Rechtsgrundlagen verpflichtet war (BAG 19.06.2001 - 1 AZR 598/00 = EzA BetrVG 1972, § 77 Nr. 67; 27.06.1985 - 6 AZR 392/81 = BAGE 49, 151, 159) oder irrtümlich aufgrund einer vermeintlichen Verpflichtung aus einer anderen Rechtsgrundlage sich zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte (vgl. BAG Urteil vom 18.04.2007, 4 AZR 653/05 m. w. N.). - BAG, 14.01.2004 - 10 AZR 251/03
Erschwerniszulage für Wagenmeister
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.03.2008 - 6 Sa 708/07
Unabhängig davon, dass für Arbeitsverhältnisse des öffentlichen Dienstes von der Rechtssprechung die Grundsätze der betrieblichen Übung nicht für uneingeschränkt anwendbar gehalten werden, weil in großem Umfang Rechts- und Haushaltsvorschriften ebenso wie Tarifvorschriften zu beachten seien und im Zweifel der Grundsatz des Normvollzugs gelte (vgl. ErfK-Preis, 8. Auflage 2008, 230 BGB, § 611 Rz 226 m. w. N. auf BAG 14.01.2004 AP TVG § 1 Tarifverträge: Deutsche Bahn Nr. 19; 29.09.2004 AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 67), hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, dass eine betriebliche Übung nicht entsteht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verhaltensweisen durch bestimmte Rechtsgrundlagen verpflichtet war (BAG 19.06.2001 - 1 AZR 598/00 = EzA BetrVG 1972, § 77 Nr. 67; 27.06.1985 - 6 AZR 392/81 = BAGE 49, 151, 159) oder irrtümlich aufgrund einer vermeintlichen Verpflichtung aus einer anderen Rechtsgrundlage sich zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte (vgl. BAG Urteil vom 18.04.2007, 4 AZR 653/05 m. w. N.).